Satzung der Sternfreunde Münster e.V.

Paragraph 1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „Sternfreunde Münster”. Er ist unter der Nr. 2971 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Münster, Gerichtsstand ist Münster.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Paragraph 2. Ziele der Vereinigung

  1. Der Verein dient der Pflege und Förderung der volkstümlichen Astronomie durch
    1. Förderung der astronomischen Volksbildung, indem er
      - astronomische Kenntnisse in Kursen und Vortragsveranstaltungen verbrei­tet,
      - astronomisches Lehr- und Anschauungsmaterial schafft und ver­brei­tet,
      - astrologischen und pseudowissenschaftlichen Irrlehren in ge­eig­neter Form widerspricht,
    2. Unterstützung amateurastronomischer Tätigkeit, indem er
      - die beobachtenden Amateurastronomen berät und durch An­re­gungen oder die Weitergabe von Erfahrungen fördert,
      - bei der Auswahl eines geeigneten Instrumentariums oder beim Selbstbau von Instrumenten berät,
      - Beobachtungsergebnisse und Auswertungen sammelt und wei­ter­leitet.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Ab­ga­ben­ord­nung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie ei­gen­wirt­schaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zu­wen­dun­gen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus­gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch un­ver­hält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Paragraph 3. Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die in dieser Satzung festgelegten Ziele des Vereins schriftlich anerkennt.
  2. Mitglieder des Vereins sind:
    1. ordentliche Mitglieder
    2. außerordentliche Mitglieder
    3. fördernde Mitglieder
    4. passive Mitglieder.
  3. Erwerb der Mitgliedschaft:
    1. Ordentliche Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
    2. Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann als außerordentliches Mitglied aufgenommen werden.
    3. Förderndes Mitglied kann werden, wer dem Verein besondere materielle Unterstützung angedeihen läßt.
    4. Passive Mitgliedschaft
      ordentliche Mitglieder können auf Antrag zum 1.1. bzw. 1.7. eines Jahres ihre Mitgliedschaft in eine passive Mitgliedschaft um­wan­deln lassen, falls eine regelmäßige Teilnahme am Ver­eins­le­ben nicht mehr ohne größere Umstände möglich ist. Die passive Mitgliedschaft beinhaltet das Teilnahmerecht an allen Ver­anstaltungen und den Bezug aller vereinsinternen Rundschreiben und Zeitschriften.
      • Passive Mitglieder
      • - haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen und kein Recht auf Ausleihe vereinseigener Sachen,
      • - bezahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag, der im wesentlichen zur Deckung der für die Informationen nötigen Unkosten dient.
      Die passive Mitgliedschaft kann auf Antrag zum 1.1. bzw. 1.7. eines Jahres in eine ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann nur aus wich­ti­gem Grunde abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft wird bestätigt durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Tod
    2. Austritt
    3. Ausschluß
  5. Der Austritt
    1. kann jeweils nur zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres erfolgen.
    2. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen ver­stoßen hat.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt von selbst, wenn ein Mitglied mit der Bei­trags­zahlung trotz zweifacher Mahnung ein halbes Jahr im Rück­stand bleibt.

Paragraph 4. Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Mitgliederversammlung festzulegen. Er ist halbjährlich im voraus zu entrichten.
  2. In besonderen Fällen kann der Beitrag durch den Vorstand im Rahmen, von Richtlinien, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wer­den, ermäßigt werden.

Paragraph 5. Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

Paragraph 6. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen, in der Regel im ersten Drittel des Geschäftsjahres. Zu ihr lädt der Vorstand mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuladen, wenn diese von min­destens 25% der Mitglieder beantragt wird.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und in der Einladung die zur Abstimmung stehenden Punkte aufgeführt sind. Die in Paragraph 9 genannten Fälle sind hiervon ausgenommen.
  3. Bei Abstimmung und Wahlen - auf Antrag geheim - entscheidet die Mit­glie­der­versammlung mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme der in 9 ge­nann­ten Fälle. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Pro­to­koll zu führen, aus welchem die Namen der Anwesenden, die Ta­ges­ordnung, die gestellten Anträge in ihrem Wortlaut sowie die Ergebnisse der Ab­stim­mun­gen hervorgehen müssen.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben-
    1. Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, der durch den Vorstand zu geben ist und des Kassenprüfungsberichts durch die Kassenprüfer,
    2. die Entlastung des Vorstandes,
    3. die Wahl des Vorstandes und zweier Kassenprüfer,
    4. die Festsetzung der Beitragshöhe,
    5. die Entscheidung über Anschaffungen, die die Ausgaben zur Ab­wicklung des normalen Geschäftsablaufes überschreiten,
    6. die Behandlung von Anträgen.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied und jedes för­dernde Mitglied eine Stimme, außerordentlichen Mitgliedern steht kein Stimm­recht zu. Ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren haben nur ein aktives Wahlrecht.

Paragraph 7. Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und dem Pressewart.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Darüberhinaus bleibt der Vorstand bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Jedes Vor­stands­mitglied wird einzeln gewählt. Jedes Vorstandsmitglied kann wie­der­gewählt werden. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt eh­ren­amt­lich.

Paragraph 8. Vertretung des Vereins

  1. Der Verein wird im Sinne des Paragraph 26 BGB in allen An­ge­le­gen­hei­ten durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Paragraph 9. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins sind zuerst dem Vorstand vorzulegen. Sie sind dann in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu stellen.
  2. Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen der §1 (Name des Vereins), §2.1 (Vereinszweck) oder §9.2 (Satzungsänderung und Auflösung des Vereins) müssen mehr als 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Entscheidung über diese Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins kann nur mit 4/5-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei allen sonstigen Satzungsänderungen genügt die Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, zur Entscheidung ist hier eine 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Naturkundemuseum Mün­ster zu, mit der Maßgabe, es im Sinne des Paragraph 2 dieser Satzung zu verwenden.
Diese Satzung besteht aus den Seiten 1 bis 3. Sie enthält die Paragraphen 1 bis 9.

48161 Münster, den 14.03.2014